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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Erfurt: Informationspflichten eines Autohauses bei Zeitungs-Annonce

Eine Auto-Werbung in einem Print-Magazin muss die konkrete Firmierung des Unternehmens enthalten (LG Erfurt, Urt. v. 04.02.2014 - Az.: 1 KH O 133/13). Nicht ausreichend ist, wenn allgemein von "Autohaus YYY" gesprochen wird.

Die Beklagte warb wie folgt in der Zeitung für ihre Leistungen:

"Autohaus YYY
... mit dem persönlichen Service
99085 XXX      0361/...
99947 XXX      03603/...
99310 XXX      03628/..."

Das LG Erfurt stufte dies als nicht ausreichend ein, da nicht die Informationspflichten nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a Abs.3 Nr.2 UWG eingehalten würden.

Danach sei es gesetzlich zwingend, dass im Rahmen der Werbung die konkrete Rechtsform angegeben werde. Es reiche nicht aus, einfach von "Autohaus YYY" zu sprechen. Hiergegen verstoße die Beklagte.

Identisch sieht es das <link http: www.dr-bahr.com news informationspflichten-bei-zeitungs-annonce.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 01.08.2013 - Az.: 327 O 116/13), das ebenfalls die Angabe der Firmierung und der exakten Postanschrift einfordert.

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