Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 2-03 O 291/08) hat entschieden, dass auch ein abgekürzter Vereinsname kennzeichenrechtlichen Schutz genießt und die unerlaubte Domain-Registrierung durch einen Dritten eine Namensverletzung darstellt.
Der Beklagte war ehemals Vize-Präsident eines eingetragenen Vereins und ließ auf sich privat eine Domain mit der Abkürzung des Vereinsnamens bei der DENIC registrieren. Er ließ sich parallel auch als Admin-C eintragen.
Nach der Beklagte aus dem Verein ausgeschieden war, verlangte die Klägerin die Herausgabe der Domain.
Zu Recht wie die Frankfurter Juristen entschieden.
Nicht nur der volle Name eines Vereins, sondern auch dessen Abkürzung könne namensrechtlichen Schutz genießen, wenn sich die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr durchgesetzt habe. Dies bejahten die Richter im vorliegenden Fall, da die Klägerin die Kurzbezeichnung seit mehr als zehn Jahren in der breiten Öffentlichkeit verwende.
Die Verantwortlichkeit des Beklagten leitete das LG Frankfurt a.M. auch aus der Stellung als Admin-C her. Da der administrative Ansprechpartner verpflichtet sei, alle die Domain betreffenden Angelegenheiten zu entscheiden, hafte er auch für die Verletzung durch die Domainregistrierung.