Das OLG Koblenz hat in einer Entscheidung <link http: webhosting-und-recht.de urteile mitstoererhaftung-des-admin-c-bei-domain-grabbing-oberlandesgericht-koblenz-20090423.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 6 U 730/08) festgestellt, dasss der Admin-C im Falle rechtswidrigen Domain-Grabbings als Mitstörer haftet.
Im Rahmen eines Domain-Transfers verlor der Kläger ungewollt seine Domain. Nur kurze Zeit später war die Seite durch eine Firma gegrabbt worden. Der Beklagte war als Admin-C eingetragen.
Der Kläger war der Auffassung, der Beklagte hafte als Störer der Namensrechtsverletzung. Als Admin-C habe er von den Rechtsverletzungen gewusst und sei aufgrund der Vollmacht in der Lage gewesen, die Störung zu unterbinden.
Zu Recht wie die Koblenzer Richter entschieden.
Zwar sei es grundsätzlich so, dass der Admin-C nicht bereits aufgrund der Bevollmächtigung ohne weiteres als Störer in Anspruch genommen werden könne. Es hafte vielmehr nur derjenige auf Unterlassung, der willentlich und kausal zu der Rechtsverletzung beitrage. Dabei dürfe die Haftung nicht über Gebühr auf den Admin-C erstreckt werden. Nur wenn dieser seine Prüfungspflichten verletze, komme eine Störerhaftung in Betracht. In wieweit ihm eine Prüfung zuzumuten sei, hänge von den einzelnen Umständen ab.
Im vorliegenden Fall sahen die Richter eine Verletzung dieser Prüfungspflichten. Der Admin-C habe sich gegen Entgelt bereiterklärt, für eine Vielzahl von Domains ungeprüft eingetragen zu werden. Die Firma habe bewusst ein elektronisches Programm eingesetzt, welches frei gewordene Domains ermittle und kurz nach der Freigabe für sich registriere.
Die große Anzahl der Anmeldungen berge eine erhebliche Gefahr, dass solche Domains Namensrechte verletzten. Da die Tätigkeit und Vorgehensweise dem Beklagten bekannt gewesen sei, treffe ihn die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen auf ihre Rechtmäßigkeit.
Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen, so dass er als Mitstörer hafte.
(Wir bedanken uns für die Übersendung der Entscheidung bei RA Lehnhardt).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Dauerbrenner "Admin-C: Haftung - Ja oder Nein?" geht weiter.
Das OLG Düsseldorf hatte erst vor kurzem entschieden (Urt. v. 03.02.2009 - Az.: I-20 U 1/08) , dass der Admin-C nicht als Mitstörer bei Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Namen haftet. Allein aus seiner Stellung als Admin-C ergäben sich keine Prüfungspflichten, so die Richter. Der Pflichtenkreis sei allein auf das Verhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC bezogen. Diese rechtliche Konstellation verbiete es, Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen.
Nur wenige Wochen davor haben das LG Stuttgart (Urt. v. 27.01.2009 - Az.: 41 O 149/08) und das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 2-03 O 291/08) das exakte Gegenteil entschieden und die Haftung des Admin-C bejaht.
Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Haftung des Admin-C bei DE-Domains".