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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Admin-C haftet nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen

Die Admin-C-Rechtsprechung ist um weiteres Urteil reicher. Das OLG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile admin-c-haftung-nur-bei-offenkundigen-rechtsverletzungen-der-domain-2-u-16-09-oberlandesgericht-stuttgart-20090924.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.09.2009 - Az.: 2 U 16/09) ist der Ansicht, dass einen Admin-C keine proaktive Prüfungspflicht trifft. Nur bei offenkundigen Rechtsverletzungen oder bei Kenntnis der Rechtsverletzungen hafte der administrative Ansprechpartner.

Der Berklagte erklärte sich gegenüber einer Firma mit Sitz in Großbritannien generell bereit, für alle DE-Domains, welche die Firma registrieren wollte, als Admin-C zu fungieren. Die Klägerin war der Meinung, der gewählte Domainname verletze ihre Rechte. Sie ging daraufhin gegen den Admin-C vor.

Zu Unrecht wie die Stuttgarter Richter entschieden.

Der Admin-C sei weder als Täter noch als Störer verantwortlich. Eine Haftung trete erst dann ein, wenn der administrative Ansprechpartner Kenntnis von den Rechtsverletzungen habe oder es sich um offenkundige Verstöße handle.

Eine proaktive Prüfungspflicht treffe den Admin-C hingegen nicht. Nur offensichtliche oder sich aufdrängende Rechtsverletzungen habe er zu überprüfen.

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