Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Düsseldorf: Keine Haftung des Admin-C für Markenverletzung

Der Dauerbrenner "Admin-C: Haftung oder nicht?" geht in eine weitere Runde. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 03.02.2009 - Az.: I-20 U 1/08) hat entschieden, dass der Admin-C nicht als Mitstörer bei Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Namen haftet.

Allein aus seiner Stellung als Admin-C ergäben sich keine Prüfungspflichten, so die Richter. Der Pflichtenkreis sei allein auf das Verhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC bezogen. Diese rechtliche Konstellation verbiete es, Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen.

Erst vor kurzem haben das LG Stuttgart (Urt. v. 27.01.2009 - Az.: 41 O 149/08) und das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 2-03 O 291/08) das exakte Gegenteil entschieden und die Haftung des Admin-C bejaht.

Das OLG Köln (Urt. v. 15.08.2008 - Az.: 6 U 51/08) lehnt dagegen eine Mithaftung des administrativen Ansprechpartners ab.

Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Haftung des Admin-C bei DE-Domains".

Rechts-News durch­suchen

21. September 2026
Wer massenhaft ungekennzeichnete KI-Schriftsätze einreicht und Vorbringen endlos wiederholt, riskiert eine Missbrauchsgebühr (sog. Mutwillensstrafe).
ganzen Text lesen
16. September 2026
Wer ohne Einwilligung Nutzerdaten an Drittanbieter weitergibt, kann auch nach nationalem Recht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Denn die…
ganzen Text lesen
15. September 2026
Wer als Plattformbetreiber (hier: Wish) Drittangebote so in sein System einbindet, dass die Nutzer ihn als Verkäufer wahrnehmen, haftet…
ganzen Text lesen
14. September 2026
Wenn Telekomanbieter ihre Verträge einseitig ändern wollen, benötigen sie dafür eine eigene rechtliche Grundlage, denn das EU-Recht räumt ihnen dieses…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen