Das LG Berlin (Urt. v. 13.01.2009 - Az.: 15 O 957/07) hat entschieden, dass der Admin-C sich bei rechtswidrigen Vertipper-Domains schadensersatzpflichtig macht.
Seit vielen Jahren wird die Frage der Mitstörerhaftung des Admin-C kontrovers diskutiert und von den Gerichten in Deutschland recht unterschiedlich bewertet. Vgl. dazu unseren Law-Podcast "Haftung des Admin-C bei DE-Domains".
Nun ist das LG Berlin - als eines der ersten Gerichte in Deutschland - einen Schritt weitergegangen und hat den Admin-C nicht bloß als Mitstörer zur Unterlassung verurteilt, sondern ihn auch zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Berliner Richter bejahen hier ein fahrlässiges Handeln des Admin-C. Da es bereits in der Vergangenheit für den Domain-Inhaber zu mehreren Abmahnungen wegen Markenverletzungen gekommen sei und dies dem Beklagten auch bekannt gewesen sei, habe er fahrlässig gehandelt, als er pauschal für eine unüberschaubare Anzahl von Domains als administrativer Ansprechpartner fungierte.
Auch für den Beklagten sei es somit offensichtlich gewesen, dass ein Teil der registrierten Domains alleine zur Generierung von Werbenahmen verwendet würden, bei denen auch bewusst Vertipper-Domains zum Einsatz kämen.
Durch die Übernahme der Admin-C-Position habe der Beklagte die ihm obliegenden Prüfungspflichten verletzt. Denn ohne die Mitwirkung des Admin-C als inländischer Ansprechpartner sei eine Domainregistrierung nicht möglich gewesen und die rechtsverletzende Markenbenutzung durch die Domain nicht eingetreten, so die Richter.