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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Online-Shop von Netto muss alte Elektrogeräte zurücknehmen

Der Online-Shop des bekannten Discounters Netto  muss alte, ausgediente Elektrogeräte selbst zurücknehmen und darf den Verbraucher nicht auf die Rücknahme-Systeme Dritter verweisen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.2020 - Az.: I-15 U 78/19).

Klägerin war die Deutsche Umwelthilfe. Sie beanstandete, dass der Online-Shop von Netto  sich nicht an die gesetzliche Pflicht nach § 17 ElektroG halte, wonach gewerbliche Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräte gebrauchte Elektrogeräte zur Entsorgung zurücknehmen müssen.

Auf ihrer Webseite informierte die Beklagte über das Rücknahme-System einer Dritt-Firma und verwies Verbraucher hierauf. 

Erstinstanzlich hatte das LG Duisburg Netto zur Unterlassung verurteilt, vgl. die Kanzlei-News v. 18.07.2019.

Diese Einschätzung bestätigte nun auch das OLG Düsseldorf in der Berufung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.2020 - Az.: I-15 U 78/19):

"Allerdings enthält § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG die Verpflichtung des Vertreibers, eine eigenständige Rückgabemöglichkeit zu gewährleisten. Insoweit darf nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verwiesen werden. Auf diese Weise nämlich könnten Internetanbieter ihre Rücknahmepflichten vollständig auf die stationären Geschäfte verlagern. Schon die Regelung des § 17 Abs. 2 ElektroG zeigt, dass dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Auch wenn also nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte grundsätzlich keine Rückgabemöglichkeit zur Verfügung stellt, liegt ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG gleichwohl darin, dass sie bzw. die von ihr beauftragte N(...) Digital GmbH in der streitgegenständlichen Antwort-E¬Mail vom 11.04.2018 nicht die Abholung der Beleuchtungsmittel beim Verbraucher angeboten, sondern vielmehr auf Entsorgungsmöglichkeiten bei stationären Annahmestellen Dritter verwiesen hat."

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