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Kategorie: Onlinerecht

LG Duisburg: Online-Shop von Netto muss alte Elektrogeräten zurücknehmen

Der Online-Shop des bekannten Discounters Netto  muss alte, ausgediente Elektrogeräte selbst zurücknehmen und darf den Verbraucher nicht auf die Rücknahme-Systeme Dritter verweisen (LG Duisburg, Urt. v. 27.06.2019 - Az.: 21 O 84/16).

Klägerin war die Deutsche Umwelthilfe. Sie beanstandete, dass der Online-Shop von Netto  sich nicht an die gesetzliche Pflicht nach § 17 ElektroG halte, wonach gewerbliche Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräte gebrauchte Elektrogeräte zur Entsorgung zurücknehmen müssen.

Auf ihrer Webseite informierte die Beklagte über das Rücknahme-System einer Dritt-Firma und verwies Verbraucher hierauf.

Nach Ansicht des LG Duisburg reiche dies nicht aus:

"Darüber hinaus hat die Beklagte gegen § 17 ElektroG verstoßen, weil sie die Entsorgung nicht in geeigneterweise selbst angeboten, sondern den Verbraucher unzulässig auf die Entsorgung bei Dritten verwiesen hat. Auch dieses Verhalten entspricht nicht der Verpflichtung des Vertreibers, selbst die Rücknahme von Altgeräten sicher zu stellen.

Der Wettbewerbsverstoß wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die von der Beklagten beauftragte Dritte nunmehr in dem E-Mail-Verkehr eine ausreichende Entsorgungsmöglichkeit bereits in der ersten E-Mail angeboten hat."

Ein Verstoß gegen § 17 ElektroG sei eine Wettbewerbsverletzung, sodass die Beklagte zur Unterlassung verurteilt wurde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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