Ein Rechtsmittel, welches über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtet ist und eine elektronische Visitenkarte des Anwalts, jedoch keine qualifizierte elektronische Signatur enthält, ist wirksam eingelegt worden, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile bestimmende-schriftsaetze-koennen-beim-bundesfinanzhof-elektronisch-ohne-qualifizierte-elektronische-signatur-eingereichbundesfinanzhof--20090330.html _blank external-link-new-window>(Beschl.v. 30.03.2009 - Az.: II B 168/08).
Die Klägerin legte einen Tag vor Ablauf der Frist Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in einem von ihr geführten Verfahren beim BFH ein. Dazu nutzte ihr Anwalt das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Bundesfinanzhofs. Der Beschwerde fügte er eine elektronische Visitenkarte bei, nicht jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur.
Auch wenn es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehle, so sei der Schriftsatz gleichwohl ordnungsgemäß und somit rechtzeitig eingelegt worden. Hierfür reiche es aus, dass das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach benutzt wurde.
Zwar sehe die entsprechende Regelung in der Prozessordnung vor, dass es der Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur bedürfe. Diese Verpflichtung richte sich jedoch nicht an den einzelnen Nutzer, sondern vielmehr an den Gesetzgeber. In der entsprechenden Ausführungsverordnung sei die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur keine zwingende Voraussetzung.
Aus diesem Grund genüge es für die rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln, wenn sich aus dem elektronischen Dokument sowie den Begleitumständen keine Zweifel über den Aussteller und seinen Willen ergeben, das Dokument in den Rechtsverkehr zu bringen. Diese Voraussetzung sei durch die beigefügte elektronische Visitenkarte erfüllt.