Das FG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile klage-kann-beim-finanzgericht-per-e-mail-auch-ohne-qualifizierte-elektronische-signatur-eingereicht-werden-16-k-572-09-efinanzgericht-duesseldorf-20090709.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.07.2009 - Az.: 16 K 572/09 E) hat entschieden, dass eine Klage, die über das elektronische Postfach des Finanzgerichts eingereicht wird, auch ohne qualifizierte elektronische Signatur zulässig ist.
Auch wenn es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehle, so sei der Schriftsatz gleichwohl ordnungsgemäß und somit rechtzeitig eingelegt worden. Hierfür reiche es aus, dass das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach benutzt wurde.
Zwar sehe die entsprechende Regelung in der Prozessordnung vor, dass es der Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur bedürfe. Diese Verpflichtung richte sich jedoch nicht an den einzelnen Nutzer, sondern vielmehr an den Gesetzgeber. In der entsprechenden Ausführungsverordnung sei die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur keine zwingende Voraussetzung.
Der BFH <link http: www.online-und-recht.de urteile bestimmende-schriftsaetze-koennen-beim-bundesfinanzhof-elektronisch-ohne-qualifizierte-elektronische-signatur-eingereichbundesfinanzhof--20090330.html _blank external-link-new-window>(Beschl.v. 30.03.2009 - Az.: II B 168/08) hat erst vor kurzem identisch entschieden und ebenfalls keine qualifizierte elektronische Signatur verlangt.