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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Kiel: Restguthaben von Prepaid-Karten muss ohne künstliche Hürden erstattet werden

Das Restguthaben von Prepaid-Karten muss ohne künstliche Hürden erstattet werden. Insbesondere ist es unzulässig, den Ausgleich dadurch bewusst zu erschweren, dass der Verbraucher die Original-SIM-Karte zurückzusenden oder eine Kopie des Personalausweises vorzulegen hat <link http: www.online-und-recht.de urteile restguthaben-muss-ohne-hindernisse-erstattet-werden-agb-von-mobilcom-unwirksam-landgericht-kiel-20150519 _blank external-link-new-window>(LG KIel, Urt. v. 19.05.2015 - Az.: 8 O 128/13).

In den AGB von mobilcom-debitel war u.a. geregelt, dass der Nutzer einer Prepaid-Karte sein Restguthaben nur dann zurückerhält, wenn er die Original-SIM-Karte zurücksendet und/oder eine Kopie seines Personalausweises übermittelt.

Das LG Kiel hat dies als unzulässig angesehen, da hierdurch bewusst künstliche Hürden aufgebaut würden, die den Verbraucher dazu veranlassen würden, sein Restguthaben nicht heraus zu verlangen.

Hinsichtlich der Rücksendepflicht der deaktivierten SIM-Karte gebe es keinen sachlichen Grund für eine solche Forderung. Es bestünde keine MIssbrauchsgefahr, da die Karte nicht mehr funktioniere. Hingegen befürchte der Verbraucher, dass sämtliche privaten Informationen, die auf seiner SIM-Karte gespeichert seien, in falsche Hände gelangen könnten, wenn er den Chip zurückgebe. Alleine diese Sorge könne den Verbraucher bereits davon abhalten, seinen berechtigten Rückzahlungsanspruch durchzusetzen.

Auch eine generelle Pflicht zur Übersendung einer Ausweiskopie sei nicht erkennbar. In Einzelfällen könne es durchaus eine Berechtigung geben, z.B. wenn der Kontoinhaber und der Vertragspartner unterschiedliche Personen seien. Da der Kunde aber bereits zu Beginn der Nutzung eine Personalausweiskopie übersenden müsse, sei eine erneute Zusendung unangemessen.

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