Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Essen: Unzureichende Drittunterwerfung schließt nicht wettbewerbswidrige Wiederholungsgefahr aus

Eine unzureichende Drittunterwerfung schließt nicht die wettbewerbswidrige Wiederholungsgefahr aus (LG Essen, Beschl. v. 15.03.2019 - Az.: 43 O 16/19).

Die Schuldnerin warb online wettbewerbswidrig für einen von ihr angeboten Pflaumen-Likör. Die Gläubigerin mahnte diesen Rechtsverstoß ab.

Daraufhin gab die Schuldnerin gegenüber einem Dritten, einem Verbraucherschutzverein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie beschränkte den Text jedoch auf die konkrete Domain und das spezifische Produkt. Der Verbraucherschutzverein sah dies als unzureichend an und erwirkte eine einstweilige Verfügung.

Die Gläubigerin ging ebenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor und erwirkte einen entsprechenden Beschluss.

Das LG Essen sah die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr weiterhin als gegeben an. Denn die gegenüber dem Verbraucherschutzverein abgegebene Drittunterwerfung sei inhaltlich unzureichend, da die Formulierung zu eng begrenzt sei (u.a. auf Domain und Produkt). Nichts anderes ergebe sich aus der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der Verbraucherschutzverein selbst eine einstweilige Verfügung erwirkt habe. Denn die Verfügung sei nur eine vorübergehende Regelung und habe keinen endgültigen Charakter, der die Wiederholungsgefahr entfallen lasse. Insbesondere habe die Schuldnerin keine Abschlusserklärung abgegeben.

Rechts-News durch­suchen

23. April 2026
Instagram-Werbung für Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Ein Arzt darf seinen rumänischen Titel "Doctor medic" in Deutschland nicht als "Dr. med." führen, da dies Patienten irreführt und wettbewerbswidrig…
ganzen Text lesen
17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen