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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Drittunterwerfung-Unterlassungserklärung bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts genügt nicht

Eine Unterlassungserklärung, die nicht gegenüber dem Geschädigten, sondern einem Dritten abgegeben wird (sog. Drittunterwerfung), schließt bei einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ausreichend die Wiederholungsgefahr aus (OLG Hamburg, Urt. v. 20.03.2018 - Az.: 7 U 175/16). Denn anders als im Wettbewerbsrecht, wo möglicherweise eine solche Drittunterwerfung genügt, handelt es sich beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein höchstpersönliches Rechtsgut, sodass die Grundsätze aus dem UWG nicht übertragbar sind.

Die Beklagte hatte auf ihrer Webseite geschrieben:

"Heimliche Treffen zwischen A und C?“

und

"Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen A und Nationalspieler C gekommen sei."

Bei A handelte es sich um die Klägerin, die gegen diese unzulässige Berichterstattung vorging. Die Beklagte gab gegenüber C eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und berief sich im Prozess gegen A auf diesen Umstand. Durch diese Drittunterwerfung sei auch die Wiederholungsgefahr gegenüber A entfallen, so die Ansicht der Beklagten.

Dieser Ansicht folgten die Hamburger Richter nicht, sondern bejahten den Unterlassungsanspruch.

Denn anders als im Wettbewerbsrecht, wo möglicherweise eine solche Drittunterwerfung genüge, handle es sich beim Allgemeinen Persönlichkeitrecht um ein höchstpersönliches Rechtsgut. 

Aus der Natur dieses Rechts folge einerseits, dass der Betroffene Schutz nur hinsichtlich seiner Persönlichkeitssphäre beanspruchen könne, und andererseits, dass die hieraus erwachsenen Ansprüche grundsätzlich nur ihm zustünden. Für den Fall, dass Äußerungen das Persönlichkeitsrecht mehrerer Personen betreffen, bedeute dies, dass jede einzelne dieser Personen einen Anspruch habe.

Andernfalls sei A nämlich davon abhängig, wie ernsthaft und nachhaltig C die ihm gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung kontrollieren und etwaige Verstöße verfolgen würde. Dies könne ihr nicht zugemutet werden.

Daher reichten im Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Drittunterwerfungen grundsätzlich nicht aus, um die bestehende Wiederholungsgefahr auszuschließen.

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