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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Hohe Anforderungen an Ernsthaftigkeit einer Drittunterwerfungserklärung

Wird eine Unterlassungserklärung einem unbeteiligten, aber klagebefugten Dritten gegenüber abgegeben, so sind hohe Anforderungen an die Ernsthaftigkeit dieser Erklärung zu stellen. Denn nur, wenn die Unterwerfungserklärung geeignet scheint, den Verletzter von weiteren Wiederholungen abzuhalten, kann die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile unterwerfungserklaerung-gegenueber-dritten-laesst-nur-bei-ernsthaftigkeit-wiederholungsgefahr-entfallen-6-u-64-11-oberlandesgericht-koeln-20111021.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011 - Az.: 6 U 64/11).

Der Beklagte verwendete rechtswidrige AGB und wurde vom Kläger daraufhin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, jedoch gegenüber dem Verein für lauteren Wettbewerb in Hamburg.

Der Kläger hielt diese Drittunterwerfung für nicht ausreichend.

Die Kölner Richter teilten diese Ansicht.

Zwar sei der Verein für lauteren Wettbewerb formal-juristisch berechtigt, den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Jedoch müsse die abgegebene Unlassungserklärung ernsthaft gemeint sei. Aus den Gesamtumständen müsse sich ergeben, dass die Erklärung geeignet erscheine, den Verletzer wirklich ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten.

Eine Willensbekundung, die gegenüber Dritten abgegeben werde, können nur unter strengen Anforderungen an die Ernsthaftigkeit beurteilt werden. Es müssten zudem objektive Gründe vorliegen, die es dem Beklagten hier unzumutbar gemacht haben, die Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger abzugeben.

Derartige Gründe habe der Beklagte nicht vorgelegt und seien auch nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass Zweifel daran bestünden, dass weitere Rechtsverstöße mit derselben Intensität verfolgt würden, wie es durch den Kläger geschehen würde. Nach Würdigung der Gesamtumstände fehle es an der erforderlichen Ernsthaftigkeit.

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