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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Verbotene Online-Schleichwerbung auf Wikipedia

Wer sich über die Produkte eines unmittelbaren Mitbewerbers online negativ in einem Wikipedia-Artikel äußert, ohne seine Konkurrenten-Eigenschaft erkennen zu geben, begeht eine wettbewerbswidrige Schleichwerbung <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 10.05.2012 - Az.: 29 U 515/12).

Der Geschäftsführer eines Unternehmens äußerte sich in einem Wikipedia-Artikel über Weihrauchprodukte. Dabei besprach er sowohl die Vor- als auch Nachteile dieser Produkte und erläuterte die Importmöglichkeiten. Im Rahmen dieser Darstellung erwähnte er auch kritisch die Waren eines Mitbewerbers.

Dieser sah darin eine unzulässige Schleichwerbung und ging gerichtlich gegen die Veröffentlichung vor.

Zu Recht wie die Münchener Richter nun entschieden. Es handle sich um einen Wettbewerbsverstoß, der Allgemeinheit vorzuspielen, die kritischen Angaben über das Konkurrenzprodukt stammten von einem neutralen Dritten. Durch die Erörterungen würden zudem die Produkte der Beklagten übermäßig beworben.

Es sei für den normalen User nicht erkennbar, dass der Beitrag von einem unmittelbaren Mitbewerber stamme. Vielmehr gehe der Leser davon aus, die Beiträge seien von einer neutralen Quelle verfasst.

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