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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Celle: Werbung einer Fahrschule mit "Ab-Preisen" wettbewerbswidrig

Die Werbung einer Fahrschule mit "Ab-Preisen" ist wettbewerbswidrig <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Urt. v. 21.03.2013 - Az.: 13 U 134/12).

Das verklagte Fahrschul-Unternehmen warb für seine Leistungen mit der Aussage "ab 1.450 EUR".

Das OLG Celle stufte dies als Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de fahrlg __19.html _blank external-link-new-window>§ 19 Abs.1 FahrlG ein. Nach dieser Norm müssen die einzelnen Entgelte detailiert und einzeln wiedergegeben werden.

An diese Verpflichtung halte sich das Unternehmen nicht, so die Richter. Anstatt die einzelnen Summen getrennt anzugeben, werde hier mit einem "Ab-Preis" geworben. Dadurch würden aber nicht die Vorgaben des § 19 FahrlG eingehalten.

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 21.09.2011 - Az.: 3-08 O 101/11), das die GROUPON-Werbung einer Fahrschule mit einem Pauschalpreis als wettbewerbswidrig einstufte.

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