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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: GROUPON-Werbung für Führerschein-Stunden wettbewerbswidrig

Wirbt eine Fahrschule auf GROUPON mit einem Pauschalpreis ohne einen konkreten Stundenpreis anzugeben, so handelt sie wettbewerbswidrig (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.09.2011 - Az.: 3-08 O 101/11).

Die verklagte Fahrschule bot auf auf der bekannten Online-Plattform einen Gutschein mit der Aussage an:

"Führerschein-Paket Klasse B mit 12 Sonderfahrten, 2 Normal-Übungsfahrten, komplettem Lehrmaterial und mehr in der Fahrschule N. für 499 statt 1.209 €".

Die Frankfurter Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Nach <link http: www.gesetze-im-internet.de fahrlg __19.html _blank external-link-new-window>§ 19 Abs.1 S.3 Nr.2 FahrlG müsse stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten angegeben werden. 

Hiergegen verstoße die Fahrschule mit ihrem Pauschalangebot.

Auch wenn der genaue Anzeigentext von GROUPON stamme, sei die Fahrschule verantwortlich. Denn bei GROUPON handle es sich um einen Beauftragten. Somit sei die Beklagte voll für die Handlungen des Unternehmens verantwortlich

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