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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: YouTube-Channel ist kein audiovisueller Mediendienst = Pkw-EnVKV ist anwendbar

Der EuGH (Urt. v. 21.02.2018 - Az.: C-132/17) hat klargestellt, dass der YouTube-Channel eines PKW-Herstellers (hier: Peugeot) nicht als audiovisueller Mediendienst einzuordnen ist, so dass die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV anzuwenden sind.

Inhaltlich ging es um die Frage, ob bei der Bewerbung von neuen Fahrzeugen auf einem YouTube-Channel die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV (Kraftstoffverbrauch,  CO2-Emissionen) zu berücksichtigen sind.

Denn in § 5 Abs.2 PKW-EnVKV bestimmt u.a. für den Bereich der Hörfunkdienste und audiovisuellen Mediendienste eine Ausnahme von der Verpflichtung.

Der EuGH hat diese Frage verneint und somit im Ergebnis die Notwendigkeit bejaht, auch bei der Werbung auf YouTube die gesetzlichen Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.

Der Hauptzweck des streitgegenständlichen Videokanals sei nicht die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit. Vielmehr werde zu rein kommerziellen Zwecken die dargestellte Ware geworben. Es handle sich dabei um den klassischen Fall der Werbung, so dass die Ausnahmeregelung nicht greifen würde.

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