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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Bei kommerziellen Facebook-Postings gelten Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV

Bewirbt ein Unternehmen seine PKW auf Facebook muss es die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV einhalten <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 19.05.2017 - Az.: 6 U 155/16).

Das verklagte Unternehmen handelte mit Kraftfahrzeugen und warb dafür u.a. mittels Postings bei Facebook, ohne jedoch die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV (Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen) direkt anzugeben. Erst wenn der User auf den Link "Mehr anzeigen" klickte, erschienen die erforderlichen Informationen.

Dies ließen die Kölner Richter nicht ausreichen.

Um die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten müssten exakt zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Angaben zur Motorleistung erfolgten, auch die Daten zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen erwähnt werden. Es genüge nicht, wenn dies erst in einem weiterführenden Link angegeben würde.

Sinn und Zweck der PKW-EnVKV sei, dass der Kunde eine umfassende und gleichzeitige Beurteilungsgrundlage für seine Kaufentscheidung erhalte. 

Dem stünde auch nicht der eng begrenzte Platz bei einem Facebook-Posting entgegen, denn es sei unstreitig, dass hinsichtlich der Pflichtangaben ein ausreichender Platz vorhanden sei.

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