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Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Privates Verkaufsinserat bei eBay-Kleinanzeigen begründet Opt-In für Telefonanrufe

Wer bei eBay-Kleinanzeigen eine Verkaufsanzeige für eine Eigentumswohnung aufgibt und dort auch seine Telefonnummer angibt, muss damit rechnen, dass nicht nur Privatpersonen, sondern auch gewerbliche Anbieter (wie z.B. Makler) telefonisch anrufen. Der Inserent erteilt mit der Veröffentlichung des Angebots in solche Nachfragehandlungen eine entsprechende Einwilligungserklärung (OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.06.2018 - Az.: 8 U 153/17).

Die Klägerin schaltete auf eBay-Kleinanzeigen eine entsprechende Annonce, in der sie ihrer Eigentumswohnung zum Verkauf anbot. Sie gab dabei auch ihre Rufnummer an.

Die Beklagte war Maklerin. Einer ihrer Mitarbeiter meldete sich telefonisch bei der Klägerin und fragte nach, ob sie die Wohnung ihren Kunden vorstellen dürfe. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass das Ganze für die Klägerin unverbindlich und kostenlos sei und sie die Wohnung selbstverständlich auch weiterhin privat anbieten könne. 

Die Klägerin sah in dem Telefonat einen unzulässigen Werbeabruf und klagte auf Unterlassung.

Das OLG Karlsruhe lehnte den Anspruch ab. 

Durch das Inserat habe die Klägerin in derartige Anrufe eine entsprechende Einwilligung erteilt. 

Wer seine Wohnung unter Angabe seiner Rufnummer zum Verkauf anbiete, müsse in Betracht ziehen und rechne in der Regel auch damit, dass er nicht nur von privaten Kaufinteressenten, sondern auch von Maklern und gewerblichen Käufern kontaktiert werde, so das Gericht.Es liege regelmäßig auch im Interesse des annoncierenden Verbrauchers, Kaufangebote und darauf bezogene Anfragen von Maklern für von diesen vertretene Kaufinteressenten zu erhalten, weil dadurch der Kreis der potentiellen Käufer erweitert würde.

Für die Beklagte habe kein Grund zu der Annahme bestanden, dass die Klägerin nur an Kaufangeboten von Privatpersonen interessiert sei. Denn in der Anzeige finde sich keine solche Einschränkung.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte angerufen hätte, um für ihre kostenpflichtige Maklertätigkeit zu werben. In einem solchen Fälle würde das Inserat nicht mehr den Anruf abdecken, denn die Annonce beziehe sich lediglich auf Kaufangebote.

Im vorliegenden Fall habe die Beklagte jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Dienstleistung kostenlos sei und dass sie sich für von ihr vertretene Kaufinteressenten melde. Insofern greife diese Ausnahme nicht, so dass die Beklagte bei dem Telefonat rechtmäßig gehandelt habe.

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