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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Produktsicherheitsgesetz-Angaben müssen auf Produkt selbst angebracht werden, alleine auf Umverpackung nicht ausreichend

Die Pflichtangaben gemäß Produktsicherheitsgesetz müssen direkt auf dem Produkt angebracht werden, eine Kennzeichnung ausschließlich auf der Verpackung ist nicht ausreichend.

Die Pflichtangaben nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) müssen auf dem Produkt selbst angebracht werden, alleine auf der Umverpackung reicht dies nicht aus (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.02.2024 - Az.: 6 W 5/24).

Die Parteien waren Mitbewerber und stellten beide Gaming-Stühl her. 

Die Beklagte bot einen Gaming-Stuhl an, der in Einzelteilen zur Selbstmontage geliefert wurde. Die Einzelteile des Stuhls wiesen keine ProdSG-Kennzeichnung des Herstellers auf, sondern diese war lediglich auf der Karton-Verpackung angebracht. Sie begründete dies damit, dass ein Hinweis auf den einzelnen, auseinander gebauten Teilen aufgrund des geringen Platzes nicht möglich sei.

Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass eine solche Kennzeichnung nicht ausreichend sei. Die Pflichtangabe müsse direkt auf dem Produkt selbst erfolgen:

"Entgegen der angefochtenen Entscheidung hat die Antragsgegnerin ihren Namen und ihre Kontaktanschrift nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG unmittelbar auf dem Verbraucherprodukt anbringen müssen. Die mehrfach auf Etiketten auf der Verpackung bzw. dem Karton vorhandenen Angaben waren unzureichend.

(a) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG ist nach zutreffender Ansicht der Antragstellerin eindeutig. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ProdSG sind danach auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Insoweit ist (zu Recht) unstreitig, dass die Angaben ohne Weiteres auf einem der Einzelteile des von der Antragstellerin beanstandeten Gamingstuhls hätten angebracht werden können, etwa auf der Rückenlehne oder der Unterseite der Sitzfläche. 

Daneben hinaus sind Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG nur zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere, weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. Ein solcher Sonderfall ist hier nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich."

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