Die glücksspielrechtliche Genehmigung, produktspezifische Voucher in einem bestimmten Kundenbindungssystem (hier: Bonusmeilen bei Flugbuchungen) einzusetzen, umfasst nicht die Erlaubnis, diese auch in Supermärkten und Tankstellen einzusetzen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.12.2018 - Az.: 11 ME 541/18).
Der Klägerin war in der Vergangenheit glücksspielrechtlich von der Aufsichtsbehörde erlaubt worden, produktspezifische Voucher in einem bestimmten Kundenbindungssystem einzusetzen. Dabei konnten Teilnehmer dieses Kundenbindungssystems ihre zuvor primär durch Flugbuchungen erworbenen Bonusmeilen gegen produktspezifische Voucher eintauschen.
In dem amtlichen Bescheid hieß es, dass die Vermittlung der genannten Glücksspiele über den Vertriebsweg "Einsatz produktspezifischer Voucher für das Kundenbindungssystem (,,,) im Internet“ erlaubt werde. Wörtlich wurde darauf hingewiesen:
"Weitere Vertriebswege bedürfen einer gesonderten Erlaubnis“.
Die Klägerin bot nun dieses Angebot auch an zahlreichen weiteren Geschäftsstellen und Orten (u.a. Supermärkte, Tankstellen) an. Daraufhin erließ die Behörde eine Untersagungsverfügung. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Das OVG Lüneburg wies die Beschwerde zurück und erklärte den Bescheid für rechtmäßig.
Aus der Genehmigung sei ersichtlich, dass nur der spezifische Vertriebsweg gemeint gewesen sei und nicht eine generelle, grundsätzliche Erlaubnis erteilt worden sei. In dem Bescheid werde darauf auch ausdrücklich hingewiesen ("Weitere Vertriebswege bedürfen einer gesonderten Erlaubnis").
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die unterschiedlichen Aktivitäten in ihrer Reichweite erheblich unterscheiden würden. Die ursprüngliche Erlaubnis beziehe sich auf die Vertriebsform "Internet". Nun erfolge der Einsatz jedoch im stationären Einzelhandel. Dieser Handel unterscheide sich gegenüber dem Vertrieb im Internet erheblich und eröffne eine weitere, zusätzliche Vertriebsform. Ein solcher neuer Vertriebskanal bedürfe einer eigenständigen Genehmigung.