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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Produktvergleich in wissenschaftlicher Zeitschrift kein Wettbewerbsverstoß

Der Vergleich zweier Produkte in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift ist kein Wettbewerbsverstoß, weil es an der erforderlichen geschäftlichen Handlung fehlt <link http: www.online-und-recht.de urteile vergleich-von-zwei-produkten-in-wissenschaftlicher-fachzeitschrift-keine-geschaeftliche-handlung-oberlandesgericht-frankfurt_am-20170511 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.05.2017 - Az.: 6 U 76/16).

Der Beklagte war ein auf Schlafmedizin spezialisierte Arzt, Assistenzprofessor und Lehrbeauftragter an einer medizinischen Fakultät . Der Schwerpunkt seiner Forschung und Behandlungstätigkeit lag im Bereich der atmungsbedingten Schlafstörungen. Er veröffentlichte in der weltweit führenden Fachzeitschrift für Schlafmedizin einen Aufsatz, bei u.a. das Produkt der Klägerin konkret verglichen wurde:

"Beim direkten Vergleich der Wirksamkeit von thermoplastischen und individuellen UKPS wurden in einer Studie mit einem "cross-over-design" über 4 Monate, an der 35 Patienten teilnahem, herausgefunden, dass nach der Behandlung der AHI-Index nur unter Therapie mit der individuellen UKPS reduziert wurde. Das thermoplastische Gerät zeigte eine viel geringere Wirksamkeit ..."

Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und ging gerichtlich gegen den Beklagten vor.

Die Frankfurter Richter lehnten eine Wettbewerbsverletzung ab, denn es fehle an der notwendigen geschäftlichen Handlung. Von einer geschäftlichen Handlung könne nur ausgegangen werden, wenn das beanstandete Verhalten dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen diente.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Denn der Aufsatz erschien in der weltweit führenden Fachzeitschrift, der Beklagte ist Wissenschaftler und Arzt an einer Universitätsklinik. Das Thema betreffe auch seinen Forschungsbereich. 

Daher sei davon auszugehen, dass es sich bei der Publikation des Artikels um keine geschäftliche Handlung handle, so dass kein Wettbewerbsverstoß gegeben sei.

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