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Kategorie: Wirtschaftsrecht

LG Lübeck: QR-Code mit Link auf Webseite reicht für Einbeziehung von AGB aus

Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht es aus, wenn der Verwender einen QR-Code bereitstellt, der einen Link auf eine Webseite enthält, auf dem die AGB dann abrufbar sind (LG Lübeck, Urt. v. 07.12.2023 - Az.:14 S 19/23).

Inhaltlich ging es bei dem Rechtsstreit vor Gericht um einen Vergütungsanspruch. Dabei stellte sich die maßgebliche Frage, inwieweit bestimmte AGB mit in den Vertrag einbezogen worden waren.

Bei der Auftragserteilung war in dem Formular ein QR-Code abgedruckt, der den User auf eine Homepage führte, auf der dann die Informationen eingesehen werden konnte.

Das LG Lübeck genügte dies, damit die AGB wirksam einzubeziehen:

"Zudem befindet sich ein zur Honorartabelle führender QR-Code auf dem Formular. Dies genügt zur Überzeugung der Kammer, damit der allein maßgebliche Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis erlangen kann. 

Der Durchschnittskunde in Deutschland verfügt über ein Mobiltelefon mit Internetzugang. 

Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes verfügten bereits 2018 77 % der Haushalte über ein Smartphone (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Ausstattung-Gebrauchsgueter/Tabellen/a-evs-infotechnik-d.html). Der Durchschnittskunde ist damit ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufzurufen. Zudem vermittelt auch der QR Code für den Durchschnittskunden unschwer den Zugang zu der Tabelle, weshalb eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme nach Auffassung der Kammer vorliegt."

Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass 23 % der Bevölkerung gerade kein Smartphone besäßen, so die Richter weiter:

"Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es naturgemäß auch noch eine signifikante Anzahl an Personen ohne Smartphone bzw. ganz ohne Internetzugang gibt. 

Maßstab nach § 305 BGB ist jedoch nicht, dass jedermann zumutbar Kenntnis nehmen kann, sondern dass der Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis nehmen kann. Dieser auf den Durchschnittskunden abstellende Maßstab impliziert, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelfall in Kauf zu nehmen ist, dass es Personen gibt, die unterdurchschnittlich gut zur problemlosen Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr ausgestattet sind, und die in der Folge Schwierigkeiten haben werden, Kenntnis von den fraglichen Dokumenten zu nehmen. 

Dies wiegt hier allerdings nicht weiter schwer, da es vorliegend Personen ohne Internetzugang – die den Auftrag entsprechend regelmäßig vor Ort erteilen werden – auch ohne weiteres zumutbar ist, im Einzelfall auf diesen Umstand hinzuweisen und um Ausdruck der gewünschten Informationen zu bitten.

Ob die Geschädigte hier tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist im Übrigen unerheblich. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (…)."

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