Wichtige Hinweise zur Werbung für Süßwaren in einer Zeitung können auch mittels QR-Code erfolgen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2023 - Az.: 20 U 152/22).
Die Beklagte war Süßwarenhersteller und warb für ihre Produkte in einer Zeitung. In der Annonce hieß es u.a.:
"Klimaneutral
Produkt
ClimatePartner.com/...
Neben der URL-Angabe war auch ein QR-Code angegeben. Mittels diesem wurde der Verbraucher auf die betreffende Webseite geführt, auf der weiterführende Informationen enthalten waren.
Die Klägerin sah darin keine ausreichende Aufklärung und beanstandete, dass wesentliche Angaben dem Nutzer vorenthalten würden. Die Texte müssten vielmehr in der Anzeige selbst erscheinen.
Das OLG Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht und wies die Klage ab:
"Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen eines Warentests. Auch zur Ermittlung der Klimabilanz gibt es unterschiedliche Kriterien, Herangehensweisen und Bewertungsmaßstäbe, auf deren Kenntnis der Verbraucher zur Bewertung der Angabe „klimaneutral“ angewiesen ist. Im Ergebnis ist daher eine Aufklärung darüber erforderlich, ob die in der Werbung behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen bzw. durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Weiter ist eine Aufklärung darüber erforderlich, ob bestimmte Emissionen von der CO2-Bilanzierung ausgenommen wurden.
Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Werbung gerecht.
Zwar erfolgt die erforderliche Information erst, wenn der Leser der Anzeige entweder über den QR-Code oder durch Eingabe die genannte Website von „ClimatePartner.com“ aufsucht. Dies reicht indes zur Information der Verbraucher aus."
Und weiter:
"Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind räumliche Beschränkungen durch das gewählte Kommunikationsmittel zu berücksichtigen, § 5a Abs. 3 UWG.
Insoweit ist dem Verbraucher nicht allein mit der Angabe „Klimaneutralität wird auch durch Kompensation erreicht“ gedient, weshalb die Information nähere Angaben zu Art und Umfang etwaiger Kompensationsleistungen bedarf, für die in einer Zeitungsanzeige letztlich der Platz fehlt. Wie schon das Landgericht ist der Senat der Ansicht, dass es dem Zeitungsleser zuzumuten ist, für nähere Informationen eine ohne weiteres abrufbare Website aufzusuchen.
Da unstreitig die Verpackung selber nicht Gegenstand des Verbotsbegehrens ist kommt es nicht darauf an, ob dies auch für einen Verbraucher gilt, dem der Claim auf einer Verpackung in der Kaufsituation entgegen tritt."