Die 50%-Rabattaktion von myTaxi verletzt Regelungen des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und ist daher wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile rabattaktion-von-mytaxi-verstoesst-gegen-das-pbefg-und-ist-wettbewerbswidrig-landgericht-stuttgart-20150516 _blank external-link-new-window>(LG Stuttgart, Urt. v. 16.05.2015 - Az.: 44 O 23/15 KfH).
Kunden, die über die App von myTaxi bestellten und per PayPal oder Kreditkarte bezahlten, erhielten einen 50%-Rabatt auf die Fahrtkosten mit dem Taxi. Der jeweilige Taxi-Unternehmer bekam grundsätzlich den vollen Fahrpreis, abzüglich einer myTaxi zu bezahlenden Vermittlungsprovision, während dem Kunden 50% des vollen Fahrpreises von der Beklagten erstattet wurde.
Das LG Stuttgart stufte dies als Verletzung des Festpreis-Gebots nach dem BPefG ein. Sinn und Zweck der Festpreisregelung sei es, einen ruinösen Wettbewerb zu verhindern. Dem Taxiverkehr komme als Ergänzung zum öffentlichen Personennahverkehr eine öffentliche Aufgabe zu. Durch eine angemessene Preisgestaltung und die Festlegung von Festpreisen im Pflichtfahrgebiet solle den Taxi-Unternehmen ein auskömmliches Dasein ermöglicht werden, so das Gericht.
Dies werde durch die aktuelle Rabattaktion von myTaxi unterlaufen.
Das Gericht ließ auch nicht das Argument gelten, dass die Taxis die vollen Entgelte erhielten. Der Taxi-Unternehmer bekomme lediglich einen um eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 bis 15 % gekürzten Betrag, wobei er "freiwillig" die Höhe der Provision festlege.
Da zunächst der Taxi-Unternehmer mit der höchsten Provision vermittelt werde, somit also typischerweise der Unternehmer, der die Fahrt am nötigsten hat und daher zur Zahlung der höchsten Provision bereit sei, greife die Beklagte auch insoweit in die geschäftliche Tätigkeit der Taxi-Branche ein.