Ein Reaction Video, in dem fremde Bildaufnahmen gezeigt werden, ist nur dann zulässig, wenn eine ausreichende Quellenangabe angegeben wird. Erfolgt dies nicht, kann das Handeln weder durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) noch durch das Pastiche-Recht (§ 51a UrhG) gerechtfertigt werden (LG Köln Beschl. v. 06.09.2024 - Az.: 14 O 291/24).
Der Antragsteller hatte auf einer Videoplattform drei Reaction-Videos veröffentlicht, die fremde Filmaufnahmen enthielten, ohne die erforderliche Angabe zum jeweiligen Urheber des Ursprungswerkes zu machen.
Als diese Inhalte gelöscht wurden und er eine Urheberrechtsverwarnung erhielt, wehrte er sich gerichtlich gegen diese Maßnahmen und beantragte eine einstweilige Verfügung.
Er war der Ansicht, dass sein Handeln keine Urheberrechtsverletzung darstelle.
Das LG Köln wies den Antrag zurück und stellte klar, dass die Vorgehensweise des Antragstellers sehr wohl urheberrechtswidrig sei.
Die Reaction Videos würden urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung des Urhebers verwenden.
1. Kein Zitat:
Der Antragsteller könne sich nicht auf die Zitatfreiheit nach § 51 UrhG berufen, da er keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hatte, den Urheber zu ermitteln und anzugeben. Die fehlende Quellenangabe mache die Nutzung unzulässig:
"Der Antragsteller kann sich nicht auf § 51 UrhG berufen, weil er entgegen § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG keine Urheberangabe vorgenommen hat. Diese Urheberangabe war vorliegend weder entbehrlich, noch unmöglich. (…)
Nach § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Die Voraussetzungen dieser Norm hält die Kammer grundsätzlich für gegeben, weil sich der Antragsteller in seinen drei (…) mit den wiedergegebenen Ausschnitten der Laufbilder von (…) inhaltlich auseinandersetzt und sie im Rahmen der eigenen Meinungskundgabe kommentiert. Eine tiefergehende Prüfung der Norm erübrigt sich an dieser Stelle.
Der Antragsteller hat jedoch die Anforderungen der (…) in § 63 Abs. 2 UrhG nicht vollends erfüllt. Er hat zwar deutlich gem. § 63 Abs. 2 S. 1 UrhG auf die Quelle der verwendeten (…) hingewiesen, jedoch keine Angabe zu einer/m Urheber/in gemacht, die vorliegend nach § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG notwendig war. Ein Fall der Unmöglichkeit der Urheberangabe liegt hier nicht vor. Folge ist, dass das gesamte Zitat unzulässig ist "
2. Kein Pastiche:
Es liege auch kein Fall des Pastiche (§ 51a UrhG) vor.
Die Reaction Videos stellten keine künstlerische Auseinandersetzung dar, sondern enthielten vielmehr politische Stellungnahmen:
"Nach diesen Grundsätzen erscheint die Heranziehung des Pastiche-Begriffs gerade nach der deutschen Gesetzesbegründung möglich. (…) Demnach sind aktuell die Auslegungen des BGH sachgerechter, um das Vorliegen eines Pastiche zu bewerten.
Insofern erkennt die Kammer zunächst nicht im maßgeblichen Umfang die vom BGH alternativ dargestellten Anforderungen von "Humor, Stilnachahmung oder Hommage". Die letzten beiden Aspekte liegen hier fern, weil gerade eine Stellungnahme vom anderen politischen Standpunkt vorgenommen wird.
Eine Art von Humor, gerade solcher der die eigenen Adressaten anspricht, ist zwar wahrnehmbar, dies aber eher nur als Stilmittel der Kommentierung. Mit anderen Worten: der Antragsteller macht sich aus seiner Position über die politischen Gegner lustig, was nach Ansicht der Kammer kein besonders schützenswerter Beitrag zum Meinungskampf ist und zudem urheberrechtlich wenige bedeutungsvoll erscheint."