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Kategorie: Onlinerecht

LG Hannover: Auch im B2B-Bereich hohe Voraussetzungen für Einwilligung in Telefonwerbung

Auch im B2B-Bereich reicht nicht eine allgemeine Sachbezogenheit aus, um eine Einwilligung in Telefonwerbung anzunehmen, so das LG Hannover <link http: www.online-und-recht.de urteile mutmassliche-einwilligung-fuer-telefonwerbung-nicht-bei-allgemeiner-sachbezogenheit-18-o-113-09-landgericht-hannover-20091103.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.11.2009 - Az.: 18 O 113/09).

Der Beklagte hatte bei einem Bestattungsunternehmen ungefragt angerufen und für seine Produkte (Drucker, Kopierer und Fax-System) Werbung gemacht. Die klagende Verbraucherzentrale sah darin einen Cold Call. Der Beklagte hingegen meinte, es sei von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen, da insbesondere ein Bestättungsunternehmen über moderne Bürokommunikationsgeräte verfügen müsse.

Das LG Hannover verurteilten den Beklagten.

Auch im B2B-Bereich sei bei einer bloßen allgemeinen Sachbezogenheit noch nicht von einem Einverständnis des angerufenen Unternehmers auszugehen. Vielmehr sei es notwendig, dass für den Anruf ein konkreter und aus dem Interessensbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliege. Der Anrufer müsse von einem konkreten Bedarf der beworbenen Mittel ausgehen können.

Da dies hier nicht der Fall sei, handle es sich um einen unerlaubten Werbeanruf.

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