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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Aufbewahrungsdauer einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Als eines der wenigen Gerichte bislang in Deutschland hat sich das LG Hamburg <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile beweislast-fuer-einwilligung-in-werbeanrufe-traegt-werbender-312-o-362-08-landgericht-hamburg-20081223.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.12.2008 - Az.: 312 O 362/08) zur Frage geäußert wie lange zeitlich eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung vom Verwender aufgehoben werden darf. 

Im Rahmen einer spam-rechtlichen Auseinandersetzung trug der Beklagte, der Verbraucher angerufen hatte und deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, vor, dass er die Einwilligung nicht nachweisen könne, da er diese aus datenschutzrechtlichen Gründen habe löschen müssen.

Die Hamburger Richter hielten diese Argumentation für juristischen Nonsense und verurteilten den Beklagten.

Auch wenn ein ursprüngliches Vertragsverhältnis durch einen Widerruf beendet worden sei, dürfe der Verwender die Daten im Zweifel weiter vorhalten. Sie seien erst dann zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich seien.

Solange der Verwender damit rechnen müsse, das Vorliegen einer Einwilligung nachzuweisen, dürfe er die Daten weiterhin gespeichert halten. Als Frist setzen die Richter hier drei Jahre - unter Hinweis auf <link http: bundesrecht.juris.de uwg_2004 __11.html _blank external-link-new-window>§ 11 Abs.4 UWG - fest.

Siehe generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal <link http: www.adresshandel-und-recht.de _blank external-link-new-window>"Adresshandel & Recht".

 

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