Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bezieht sich nicht auf etwaige interne Vermerke (AG München, Urt. v. 04.09.2019 - Az.: 155 C 1510/18).
Die Parteien stritten über den Inhalt und Umfang einer datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Der Kläger und die Beklagte standen seit 25 Jahren in geschäftlicher Beziehung. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung machte die Beklagte u.a. Inkassokosten gegenüber dem Kläger geltend.
Der verlangte nun eine genaue Auskunft über die gespeicherten Inkassokosten bei der Beklagten, die seine Person betrafen. Die Beklagte lehnte dies ab.
Das AG München entschied, dass auch Inkassokosten zu dem Inhalt gehörten, über die eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt werden müsse:
"Von der Auskunftsverpflichtung erfasst sind daher alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit eine Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw., nicht jedoch interne Vorgänge der Beklagten, wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen.
Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann, vgl. LG Köln, Teilurteil vom 18. März 2019,26 O 25/18; LG Köln, Urteil vom 19.6.2019, Az. 26 S 13/18.
Aus Sicht des Gerichts können auch bei dem Auskunftsverpflichteten gespeicherte und verarbeitete personenbezogene Daten betreffend eine Position Inkassokosten unter den Auskunftsanspruch fallen."
Der Streitwert für das Auskunftsbegehren wurde mit 5.000,- EUR festgesetzt.