Ein Patient hat gegen das Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, nach Art. 15 DSGVO einen kostenlosen Auskunftsanspruch auf seine Behandlungsdaten (LG Dresden, Urt. v. 29.05.2020 - Az.: 6 O 76/20).
Die Klägerin war in der Vergangenheit stationär im Krankenhaus der Beklagten behandelt worden. Sie verlangte nun die kostenlose Herausgabe der Behandlungsdaten und berief sich dabei auf Art. 15 DSGVO. Ihrer Erachtens nach seien Behandlungsfehler begangen worden, sodass ihr Schmerzensgeld zustünde. Daher benötige sie diese Informationen.
Das Krankenhaus lehnte das Begehren ab.
Eine Übermittlung sei möglich, jedoch falle für die Übersendung des Datenträgers ein Entgelt iHv. 5,90 EUR zzgl. Versandkosten an. Ein DSGVO-Anspruch scheide im vorliegenden Fall aus, da die Klägerin die Daten nur zur Vorbereitung eines ärztlichen Haftungsprozesses verwenden wolle. Daher sei nicht die DSGVO, sondern § 630g BGB die einschlägige Rechtsgrundlage. Dieser sehe eine Kostenerstattung ausdrücklich vor.
Das LG Dresden bejahte den Anspruch der Patienten auf kostenlose DSGVO-Auskunft.
Zunächst stellt das Gericht klar, dass § 630g BGB keine vorrangige Regelung enthalte:
"Die Regelung des § 630 g BGB hat nicht Vorrang vor den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
Ein Vorrangverhältnis als lex spezialis kann eine Reglung auf nationaler Ebene bezüglich einer europarechtlichen Regelung nicht enthalten. Die DSGVO sieht eine Öffnung für anderslautende nationale Regelungen nicht vor. Mithin ist einem Auskunftsverlangen, welches statt auf § 630 g BGB auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gestützt wird, vollumfänglich zu entsprechen."
In kurzen Worten bestätigte es dann die Auskunftspflicht des Krankenhauses:
"Die Beklagte konnte die Datenübermittlung nicht von der Übernahme von Kosten in Höhe von 5,90 EUR zuzüglich Versandkosten abhängig machen.
Soweit die Klägerin sich auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO zur Begründung ihres Auskunftsanspruchs beruft, ist eine Inanspruchnahme für Kosten der Zusammenstellung und Übersendung der Daten nicht vorgesehen. Die Erstauskunft ist vielmehr kostenfrei. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Anforderung nach § 630g BGB auch für die Erstauskunft eine Kostentragung statuiert ist.
Dass eine Übersendung im pdf-Format nicht möglich ist, wird von der Beklagten nicht eingewandt, im Übrigen handelt es sich bei dem pdf-Format um ein gängiges elektronisches Format im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO."