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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Aussage "Degussa: Gold und Silber seit 1843" irreführend Alterswerbung

Die Werbung "Degussa: Gold und Silber seit 1843" ist irreführend, da sie den Eindruck erweckt, das jetzige Unternehmen betreibe seit dem genannten Zeitraum das Geschäft (OLG München, Urt. v. 07.11.2013 - Az.: 29 U 1883/13).

Die Beklagte wurde im Jahre 2010 gegründet. Sie verwendet u.a. die Marke "Degussa". Die Marke stammte ursprünglich von einem Unternehmen aus dem 19. Jahrhundert, das unter "Degussa" im geschäftlichen Verkehr aufgetreten war. Die Marke wurde im Laufe der Zeit weiterveräußert.

Die verklagte Firma warb mit der Aussage: "Degussa: Gold und Silber seit 1843.

Das OLG München stufte dies als unzulässige, irreführende Werbeaussage ein.

Die Beklagte erwecke damit den Eindruck, dass ihr Unternehmen seit diesem Zeitpunkt bestehe. Die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens erwecke bei Verbrauchern besonders positive Assoziationen. Der Kunde verbinde damit insbesondere wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität sowie langjährige Wertschätzung.

Damit enthalte eine Alterswerbung versteckte Qualitätssignale, die geeignet seien, die Kaufentscheidungen angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen.

Einem neu gegründeten Unternehmen sei zwar nicht ausnahmslos verwehrt, auf eine Namenstradition seines Gründers hinzuweisen. Erforderlich sei jedoch, dass klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werde, dass es sich lediglich um eine Namens- und nicht etwa um eine Geschäftstradition handle.

Im vorliegenden Fall habe die Beklagte diesen Unterschied nicht ausreichend deutlich gemacht, so dass von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen sei.

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