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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Bei Online-Tickets müssen Zusatzgebühren erkennbar sein

Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile zusatzkosten-muessen-bei-online-ticketpreisen-gut-erkennbar-sein-315-o-17-09-landgericht-hamburg-20090618.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2009 - Az.: 315 O 17/09) hat entschieden, dass bei Online-Ticketpreisen etwaige Zusatzkosten gut erkennbar angegeben werden müssen.

Die Beklagte war Musikveranstalterin und veräußerte ihre Tickets auch online. Dabei warb sie mit dem Hinweis, dass die Tickets ab 19,90 EUR zu erwerben waren. Den Preis versah sie mit einem Sternchen. Im Fußnotentext wurde dem Kunden dann erläutert, dass bei einer Online-Buchung eine Vorverkaufsgebühr von 15% des Tagespreises und eine Systemgebühr von 2,- EUR anfielen.

Die Hamburger Richter haben eine solche Preisauszeichnung als wettbewerbswidrig angesehen. Denn der Kunde werde über die tatsächlichen Kosten in die Irre geführt.

Der Preis von 19,90 EUR werden blickfangmäßig in den Vordergrund gestellt, während die restlichen Kosten im Sternchenhinweis an einer kaum lesbaren Stelle versteckt würden. Bei einer solchen Form der Präsentation gehe der Verbraucher davon aus, dass 19,90 EUR der Endpreis sei und nicht noch weitere Entgelte anfielen.

Siehe dazu auch die "spiegelverkehrte" Entscheidung des KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile angabe-online-buchungsgebuehr-als-teil-des-ticketpreises-wettbewerbswidrig-5-u-162-07-kammergericht-berlin-20090227.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.02.2009 - Az.: 5 U 162/07), wonach es einer Online-Konzertagentur verboten ist, eine bei ihr verbleibende Buchungsgebühr als Teil des Ticketpreises auszugeben.

 

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