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Kategorie: Onlinerecht

LG Wuppertal: Bei Print-Werbung muss vollständige Widerufsbelehrung abgedruckt sein

Im Rahmen von Print-Werbung muss die vollständige fernabsatzrechtliche Widerufsbelehrung abgedruckt sein, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor <link http: www.online-und-recht.de urteile fernabsatzrechtliche-informationspflichten-ueber-widerrufsbelehrung-bei-printwerbung-landgericht-wuppertal-20150721 _blank external-link-new-window>(LG Wuppertal, Urt. v. 21.07.2015 - Az.: 11 O 40/15).

Die Beklagte bewarb mehrere ihrer Produkte (u.a. Jacken und Outdoor-Bekleidung) als Werbeprospekt, die verschiedenen Zeitschriften und Zeitungen beilagen.

Der Werbeprospekt hatte ein Format von 19 x 23,7 cm und konnte zweimal ausgeklappt werden. Dies entspricht einer insgesamt bedruckbaren Fläche von zwei DIN A4-Seiten mit Vor- und Rückseite.

In dem Prospekt bewarb die Beklagte ihre verschiedenen Produkte. Der Prospekt enthielt eine abtrennbare Karte, mit der der Verbraucher verbindlich die beworbenen Artikel bestellen konnte. Auf der Karte wurde mitgeteilt, dass der Käufer ein garantiertes Rückgaberecht für 14 Tage (Kauf auf Probe) erhalte und zusätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht bestünde. Die Bestellkarte und der übrige Prospekt enthielten jedoch keine weitergehenden Informationen zu den Bedingungen, Fristen und dem Verfahren für die Ausübung dieses Rechts und stellten dem Verbraucher auch nicht das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Auf der Karte war u.a. die Webseite der Beklagten enthalten. Dort konnte der Verbraucher die vollständige Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular abrufen.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die fernabsatzrechtlichen Regelungen.

Die Beklagte verteidigte sich mit der neuen Vorschrift des neuen <link http: www.gesetze-im-internet.de bgbeg art_246a__3.html _blank external-link-new-window>Art. 246a § 3 EGBGB. Danach kann bei einem Fernabsatzvertrag, der mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, auf gewisse Informationen verzichtet werden.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Denn zu derartigen Ferhkommunikationsmitteln zählten nur Medien, bei denen schon technisch bedingt und von vornherein Zeit oder Raum begrenzt sei, wie bei manchen mobilen Endgeräten, SMS oder Fernsehwerbung, so das Gericht.

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift seien Printmedien nicht zu privilegieren. Der begrenzte Raum eines Flyers sei dem Kommunikationsmittel nicht immanent und deshalb - notgedrungen - hinzunehmen, wolle man das Medium nicht faktisch als Werbemittel verbieten.

Der begrenzte Platz basiere vielmehr auf einer freiwilligen Gestaltung des Mediums durch den Werbenden. Würde man diesen freiwillig herbeigeführten Platzmangel mit dem bei SMS, die nur 160 Zeichen zulässt oder mit dem bei verschiedenen Displays gleichsetzen, hätte es der Unternehmer durch die Wahl der Größe der Printbeilage, z.B. lediglich 6 statt 8 oder 10 Seiten, in der Hand, sich den grundsätzlichen Aufklärungspflichten zu entziehen. Dies verstoße gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen.

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