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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Vollständige Widerufsbelehrung auch bei Print-Werbung

Im Rahmen von Print-Werbung muss die vollständige fernabsatzrechtliche Widerufsbelehrung abgedruckt sein, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2016 - Az.: I-15 U 54/15).

Die Beklagte bewarb mehrere ihrer Produkte (u.a. Jacken und Outdoor-Bekleidung) als Werbeprospekt, die verschiedenen Zeitschriften und Zeitungen beilagen.

Der Werbeprospekt hatte ein Format von 19 x 23,7 cm und konnte zweimal ausgeklappt werden. Dies entspricht einer insgesamt bedruckbaren Fläche von zwei DIN A4-Seiten mit Vor- und Rückseite.

In dem Prospekt bewarb die Beklagte ihre verschiedenen Produkte. Der Prospekt enthielt eine abtrennbare Karte, mit der der Verbraucher verbindlich die beworbenen Artikel bestellen konnte. Auf der Karte wurde mitgeteilt, dass der Käufer ein garantiertes Rückgaberecht für 14 Tage (Kauf auf Probe) erhalte und zusätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht bestünde. Die Bestellkarte und der übrige Prospekt enthielten jedoch keine weitergehenden Informationen zu den Bedingungen, Fristen und dem Verfahren für die Ausübung dieses Rechts und stellten dem Verbraucher auch nicht das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Auf der Karte war u.a. die Webseite der Beklagten enthalten. Dort konnte der Verbraucher die vollständige Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular abrufen.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die fernabsatzrechtlichen Regelungen.

Die Beklagte verteidigte sich mit der neuen Vorschrift des neuen <link http: www.gesetze-im-internet.de bgbeg art_246a__3.html _blank external-link-new-window>Art. 246a § 3 EGBGB. Danach kann bei einem Fernabsatzvertrag, der mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, auf gewisse Informationen verzichtet werden.

Wie schon die Vorinstanz - das LG Wuppertal (<link http: www.online-und-recht.de urteile fernabsatzrechtliche-informationspflichten-ueber-widerrufsbelehrung-bei-printwerbung-landgericht-wuppertal-20150721 _blank external-link-new-window>Urt. v. 21.07.2015 - Az.: 11 O 40/15) - lehnte auch das OLG Düsseldorf die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ab und verlangte den Abdruck der vollständigen Widerrufsbelehrung.

Die Beschränkungen können technisch bedingt sein oder darauf beruhen, dass der Verbraucher bei dem verwendeten Fernkommunikationsmittel nicht sämtliche Pflichtinformationen sachgerecht zur Kenntnis nehmen könne, so die Richter. Dabei sei nicht die konkrete Gestaltung des Fernkommunikationsmittels durch den Unternehmer maßgebend, sondern welche technischen und tatsächlichen Möglichkeiten es zur Informationserteilung gebe.

Der begrenzte Raum eines Flyers sei dem Kommunikationsmittel nicht immanent, Der begrenzte Platz basiere vielmehr auf einer freiwilligen Gestaltung des Mediums durch den Werbenden. Würde man diesen freiwillig herbeigeführten Platzmangel unter die Ausnahmebestimmung fassen, läge es im Belieben des jeweiligen Anbieters, ob er eine Widerrufsbelehrung platzieren müsse oder nicht. Eine solche Beliebigkeit sei jedoch mit den verbraucherschützenden Regelungen nicht vereinbar, so dass davon auszugehen sei, dass in den vorliegenden Fällen stets der vollständige Text abgedruckt werden müsse.

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