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Kategorie: Onlinerecht

LG Mannheim: Bei Vertragsstrafen aus UWG-Verstößen gilt UWG-Zuständigkeit

Bei Klage von Vertragsstrafen aus UWG-Verstößen gilt die gerichtliche Zuständigkeit nach dem UWG <link http: www.online-und-recht.de urteile uwg-zustaendigkeit-bei-vertragsstrafeklagen-aus-uwg-verstoessen-landgericht-mannheim-20150428 _blank external-link-new-window>(LG Mannheim, Beschl. v. 28.04.2015 - Az.: 2 O 46/15).

Der Schuldner hatte wegen Wettbewerbsverstößen eine Unterlassungserklärung abgegeben. Nun machte der Klägerin Ansprüche aus Verstößen gegen die Erklärung geltend: Er forderte 30.000,- EUR Vertragsstrafe ein und die Bezahlung von Abmahnkosten.

Das Landgericht stufte dies als UWG-Verfahren ein und verwies die Angelegenheit an die Kammer für Handelssachen.

Es handle sich um eine Angelegenheit aus dem Wettbewerbsrecht. Diese Frage sei sehr umstritten und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls sprächen die besseren Argumente für die Anwendbarkeit der UWG-Normen.

Dies bedeute, so das Gericht, in der Konsequenz, dass für Vertragsstrafen auch der fliegende Gerichtsstand in Anspruch genommen werden könne.

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