Äußert sich ein Mitarbeiter in einem Blog über seinen alten Arbeitgeber und bezeichnet ihn als "Abzocker", "Mafia" und "Nutzlos-Branche", so ist dies von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst, so das ArbG Herford <link http: www.online-und-recht.de urteile abzock-methoden-und-abzock-netzwerk-zulaessige-meinungsaeusserungen-3-ga-26-09-arbeitsgericht-herford-20091112.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.11.2009 - Az.: 3 Ga 26/09).
Der Beklagte war ehemaliger Angestellter der klägerischen Firma. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses schrieb er in seinem Internet-Blog über den ehemaligen Arbeitgeber und titulierte die Firma als "Abzock-Zentrale" mit "mafiös anmutendem Netzwerk". Er sprach darüber hinaus von "Nutzlos-Branche", "Abzock-Netzwerk" und "Abzock-Methode".
Die Klägerin sah diese negativen Äußerungen als unerlaubte Rufschädigung und nahm den Beklagten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.
Das Gericht wies die Klage ab. Sämtliche Erklärungen des Beklagten seine zulässige Meinungsäußerungen. Die Grenze zur unerlaubten Schmähkritik sei noch nicht erreicht, so dass die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit greife.
Auch harsche oder negative Äußerungen seien vom Grundrecht gedeckt und müssten vom Betroffenen hingenommen werden.
Zur Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung siehe auch unseren zweiteiligen Podcast "Äußerungsrecht im Internet: Der Unterschied zwischen Tatsachen und Meinungen": <link http: www.law-podcasting.de aeusserungsrecht-im-internet-der-unterschied-zwischen-tatsachen-und-meinungen-teil-1 _blank external-link-new-window>Teil 1 und <link http: www.law-podcasting.de aeusserungsrecht-im-internet-der-unterschied-zwischen-tatsachen-und-meinungen-teil-2 _blank external-link-new-window>Teil 2.