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Kategorie: Onlinerecht

VG Wiesbaden: Bürger hat gegen Datenschutzbehörden keinen Anspruch auf bestimmtes Einschreiten

Ein Betroffener hat auf Basis der DSGVO grundsätzlich keinen Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten der Datenschutzbehörde (hier: Löschung von Schuldnerdaten bei einer Auskunftei). Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, bei denen sich das behördliche Ermessen auf null reduziert, kann etwas anderes gelten (VG Wiesbaden, Urt. v. 24.09.2021 - Az.: 6 K 442/21.WI).

Der Kläger verlangte die Löschung seiner Schuldnerdaten bei einer Auskunftei. Als dies nicht erfolgreich war, wandte er sich an die zuständige Datenschutzbehörde. Diese teilte mit, nicht einzuschreiten, da nach dem bisherigen Sachverhalt eine Verbindlichkeit bestünde und die Speicherung bei der Auskunftei zu Recht erfolgt sei.

Hiergegen reichte der Betroffene Klage bei Gericht ein und verlangte, dass die Behörde die Auskunftei verpflichte, seine Daten zu löschen.

Das Gericht wies die Klage ab.

Grundsätzlich habe ein Bürger aufgrund der DSGVO ein subjektives Recht, dass die Datenschutzbehörde im Rahmen ihres Ermessens einschreite:

"Nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedsstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt.

Nach Art. 57 Abs. 1 lit. a) DS-GVO muss jede Aufsichtsbehörde die Anwendung der DS-GVO überwachen und durchsetzen. Art. 58 DS-GVO regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde (in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 14.06.2021, Az. C-645/19)."

Im vorliegenden Fall hätten die Datenschützer ihr Ermessen jedoch fehlerfrei ausgeübt, sodass dem Kläger keine weiteren Ansprüche zustünden:

"Im Falle einer Beschwerde hat der Beklagte den Sachverhalt zu ermitteln und aufzuklären und zu prüfen. Insoweit hat er insbesondere von seiner Befugnis nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO hier nach Art. 58 Abs. 2 lit. d) DS-GVO, Gebrauch zu machen.

Ein gerichtlich im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbarer Anspruch auf zwingendes Einschreiten des Beklagten (...) besteht aber nur, wenn das Einschreitermessen, also das behördliche Ermessen (...) auf null reduziert ist.

Dies lag vorliegend selbst in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Denn bezüglich des Anspruchs und des Begehrens auf Löschung der Forderung bedurfte es nur der Prüfung des Beklagten, ob die Speicherung der Daten zur Forderung im Zeitpunkt des Löschungsbegehrens durch den Kläger noch rechtmäßig ist (...).

Der Kläger beschränkt sich bei seinem Vortrag jedoch nur auf die Tatsache, dass zwischenzeitlich eine längere offene Forderung vorliegt und über acht Jahre der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) eingetragen sei. Dabei macht er geltend, dass die Hauptforderung lange erfüllt sei. Er verkennt insoweit, dass gemäß § 367 Abs. 1 BGB Leistungen zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet werden. Insoweit sind sowohl die Ausführungen zu den „Mahnkosten“ und den anwaltlichen Gebühren sog. „Nebelkerzen“, denn die Gebührenrechnungen müssten dem Kläger ebenso vorliegen, wie eine offensichtlich geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung."

Und weiter:

"Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, die in der Sphäre des Klägers liegenden Gründe und Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Insoweit bedarf es eines vollständigen Vortrages des Klägers, aus dem sich dann möglicherweise eine Einschreitverpflichtung des Beklagten hätte ergeben können. Spätestens im Gerichtsverfahren bei Klageerhebung, wäre der Zeitpunkt gewesen alle Tatsachen vorzulegen.

Es ist auch nicht Sache des Gerichtes den Sachverhalt abschließend aufzuklären.

Diese Mängel gehen zu Lasten des Klägers und hat dieser sich zurechnen zu lassen. Insoweit fehlen wesentliche Ausführungen des Klägers. (...) Der Kläger ist seiner Mitwirkungspflicht jedoch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen."

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