Ein Verbraucher hat keinen Anspruch gegen deutsche Datenschutzbehörden, dass diese gegen Dritte, die im Verdacht der rechtswidrigen Datenverarbeitung stehen, bestimmte Handlungen vornehmen (SG Frankfurt(Oder), Urt. v. 08.05.2019 - Az.: S 49 SF 8/19).
Die Kläger beschwerten sich über behauptete Datenrechtsverstöße des Jobcenters und verlangte Auskunft. Als das Jobcenter sich weigerte, wandte sich der Kläger an die verklagte Datenschutzbehörde. Es kam zu einer umfangreichen Korrespondenz.
Am Ende erhielt der Kläger seine Auskunft vom Jobcenter. Nach dessen Ansicht waren diese Informationen jedoch unvollständig. Darauf meldete er sich wieder bei der Datenschutzbehörde. Diese wies ihn erneut auf den Umstand hin, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO beim Jobcenter zu erfolgen habe.
Daraufhin verlangte der Kläger von der Datenschutzbehörde selbst aktiv zu werden und gegen das Jobcenter vorzugehen. Als das Amt dies ablehnte, erhob er Klage.
Das SG Frankfurt (Oder) lehnte den Anspruch bereits als unzulässig ab.
Es gebe keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers.
Weder im Sozialrecht noch in der DSGVO sei ein solches subjektives Rechts statuiert.
Zwar bestünde nach Art 78 Abs.2 DSGVO ein Klagerecht dem Grunde nach. Dies sei jedoch nur dann gegeben, wenn die Behörde länger als drei Monate untätig geblieben sei mit der Mitteilung über das Ergebnis einer Beschwerde. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht Klagegegenstand.
Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO habe jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde sei jedoch aufgrund dieser Vorschrift lediglich verpflichtet, sich mit einer Beschwerde zu befassen, soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sei. Eine weitergehende Verpflichtung bestünde grundsätzlich nicht. In der Rechtsprechung werde daher das Beschwerderecht nach Art 77 DSGVO als Petitionsrecht verstanden.
Auf bestimmte Handlungen der datenschutzrechtlichen Behörde bestünde hingegen kein Anspruch.