In einem weiteren Beschluss (LG Hamburg, Beschl. v. 31.07.2014 - Az.: 312 O 322/12) hat das LG Hamburg seine Ansicht bekräftigt, dass den Schuldner einer einstweiligen Verfügung auch die Pflicht trifft, ausländische Proxy- und VPN-Anbieter auszusperren.
Wir hatten bereits in unserer <link http: www.dr-bahr.com news unterlassungsverfuegung-umfasst-auch-auslaendische-proxy-und-vpn-anbieter.html _blank external-link-new-window>News v. 31.07.2014 darüber ausführlich berichtet: Die beiden Parteien des Rechtsstreits, Blizzard und Bossland, streiten schon seit längerem und intensiv miteinander. Es ging um eine Bot-Software von Bossland, die in das Spielsystem des bekannten Games "Diablo III" eingriff. Das LG Hamburg bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Bossland versah nun seine Webseite mit einer Zugriffsperre für deutsche IP-Adressen und wies seine Zahlungsdiensteanbieter an, keinen deutschen Zahlungsmittel mehr zu akzeptieren. Dies sah das LG Hamburg jedoch als nicht ausreichend an. Denn diese Sperren könnten durch die Nutzer leicht umgangen werden. Mittels Proxy-Server- und VPN-Dienste könne die IP-Sperre problemlos vermieden werden. Da die Zahlung auch mittels PayPal möglich sei, helfe auch die Begrenzung auf nicht-deutsche Zahlungsmittel nicht weiter.
Gegen diesen Beschluss (LG Hamburg, Beschl. v. 03.07.2014 - Az.: 312 O 322/12) legte Bossland sofortige Beschwerde ein.
Die Hamburger Robenträger blieben bei ihrer Ansicht (LG Hamburg, Beschl. v. 31.07.2014 - Az.: 312 O 322/12). Sie stellten dabei insbesondere klar, dass irrelevant sei, ob es sich bei den Proxy-Servern und VNP-Netzwerken um etwas Erlaubtes oder Verbotenes handle. Dies sei für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.
Entscheidend sei alleine, ob mit diesen Techniken eine Umgehung des ausgesprochenen gerichtlichen Verbots möglich und geeignet sei. Und ob die Schuldnerin alles Zumutbare getan habe, um solche Umgehungshandlungen zu unterbinden.