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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Für Print-Anzeige einer Online-Handelsplattform gilt Informationspflicht nach § 5 a Abs.3 UWG nur eingeschränkt

Für die Print-Anzeige einer Online-Handelsplattform, bei der Dritte als Verkäufer der Ware auftreten, gelten die Informationspflichten nach § 5 a Abs.3 UWG nur eingeschränkt <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 26.09.2014 - Az.: 6 U 56/14).

Die Beklagte betrieb eine bekannte Online-Handelsplattform, auf der Dritte als Verkäufer auftreten und Ware zum Verkauf anbieten. Die Beklagte selbst bietet keine Produkte zum Verkauf an.

Die Beklagte inserierte in der Zeitschrift "Bild am Sonntag" eine Annonce, auf der zahlreiche Waren beworben wurden. Die Waren konnten nur über das Internet-Portal der Beklagten bestellt werden, nicht in sonstiger Weise.

Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a Abs.3 UWG, denn der Verbraucher erfahre erst auf den Angebotsseiten den Namen und die Anschrift des tatsächlichen Verkäufers.

Dieser Meinung haben sich die Kölner Richter nicht angeschlossen. Zwar würden die Vorschriften des <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a Abs.3 UWG auch für Firmen gelten, die selbst keine Waren anbieten und nur Produkte von Dritten bewerben würden.

Demnach gelte die Vorschrift auch für die verklagte Online-Handelsplattform. Jedoch sei im vorliegenden Fall eine Einschränkung vorzunehmen. Da die Waren nur über das Internet-Portal erworben werden könnten, reiche es aus, wenn der potentielle Käufer die Informationen auf der Webseite selbst erhalte. Eine Nennung in der Anzeige selbst sei bei dieser Konstellation nicht notwendig.

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