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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Bei Printanzeige Anbieterkennzeichnung auch dann, wenn Ware ausschließlich online bestellbar?

Die Frage, ob bei Printanzeigen eine vollständige Anbieterkennzeichnung auch dann zu erfolgen hat, wenn die beworbene Ware ausschließlich online bestellbar ist, wird nun vom EuGH entschieden werden <link http: www.online-und-recht.de urteile anbieterkennzeichnung-bei-printanzeige-auch-dann-wenn-waren-ausschliesslich-ueber-webseite-bestellt-werden-koennen-bundesgerichtshof-20160128 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 28.01.2016 - Az.: I ZR 231/14).

Die Beklagte war die Betreiberin von MeinPaket.de, auf dem gewerbliche Verkäufer Waren anbieten konnten. Die Beklagte selbst schließt keine Verträge mit den Kunden ab.

In einer Printanzeige warb die Beklagte in einer Print-Anzeige für unterschiedliche Produkte, die auf ihrem Portal angeboten wurden, nannte dabei jedoch nicht die Namen und Adressen der Verkäufer.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Pflichten zur Anbieterkennzeichnung.

Der BGH hat diese Frage nun nicht selbst beantwortet, sondern dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können?

2. Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird?

 

 

 

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