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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Gewinnspiel mit Werbeeinwilligung gegenüber Minderjährigen wettbewerbswidrig

Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.01.2014 - Az.: I ZR 218/12) hat entschieden, dass Gewinnspielspiele gegenüber Minderjährigen, die zur Einholung einer Werbeinwilligung betrieben werden, unwirksam sind.

Die Beklagte nahm an einer Messe teil, die sich vor allem an Schüler richtete und dazu diente, den Besuchern Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten vorzustellen. Sie verteilte während der Messe Teilnahmekarten für ein Gewinnspiel.

Auf der Rückseite der mit "Gewinnkarte" bezeichneten Teilnahmekarte sollten die Teilnehmer am Gewinnspiel in insgesamt neun Zeilen Angaben zum Namen, Vornamen, Geburtsdatum, zur Anschrift, zu Telefon-Nummern, zur E•Mail-Adresse und zur Krankenkasse machen. Darunter befand sich - etwas abgesetzt - folgender als "Datenschutzhinweis" bezeichneter Hinweis:

"Die Angaben sind freiwillig. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben."

Direkt unter diesem Hinweis stand in räumlichem Zusammenhang mit dem fettgedruckten Wort "Einwilligungserklärung" folgender Text:

"Ich bin damit einverstanden, dass die … meine Daten (bzw. die Daten meiner Tochter/meines Sohnes) speichert und nutzt, um mich telefonisch, schriftlich, per E•Mail oder per SMS über die Vorteile einer …-Mitgliedschaft und neue Angebote der … zu informieren und zu beraten.

Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft bei der …
widerrufen. Meine Daten werden dann gelöscht."

Unterhalb der für die Unterschrift vorgesehenen Zeile stand der kleingedruckte Hinweis

"(Bei unter 15-Jährigen Unterschrift des Erziehungsberechtigten)."

Der BGH hat dieses Gewinnspiel als wettbewerbswidrig eingestuft.

Minderjährige (hier: 15-17jährige) seien nicht grundsätzlich in der Lage, die Reichweite einer Werbeeinwilligung zu überblicken. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil Minderjährige den Reizen eines Gewinnspiels stärker erliegen würden als Erwachsene.

Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechung der Vorinstanz des OLG Hamm<link http: www.dr-bahr.com news keine-erhebung-von-daten-von-minderjaehrigen-bei-gewinnspielen.html _blank external-link-new-window> (Urt. v. 20.09.2012 - Az.: I-4 U 85/12).

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
War bislang unklar, ob Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen zur Erzielung von Werbeeinwilligungen wirksam sind oder nicht, hat der BGH nun diese Frage abschließend mit einem klaren "Nein" beantwortet.

Damit sind alle Gewinnspiele, die gezielt gegenüber Minderjährigen betrieben werden und bei denen eine Werbeeinwilligung eingeholt wird, rechtswidrig. Alle Unternehmen sollten ihre Marketingsmaßnahmen auf diese neue, geänderte Rechtsprechung einstellen.

Inhaltlich überzeugt das Urteil nicht wirklich, da es sich mit einer Vielzahl von Argumenten nicht näher beschäftigt, sondern vieles lapidar ablehnt.

Dabei gilt es zu beachten: Das Urteil betrifft nicht Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen, bei denen keine Werbeeinwilligungen erhoben werden. Veranstaltet ein Unternehmen ein herkömmliches Gewinnspiel gegenüber Minderjährigen und erhebt dabei personenbezogene Daten rein zur Abwicklung des Gewinnspiels, dann ist dies auch zukünftig erlaubt. 

RA Dr. Bahr ist Autor der Standardwerke <link http: www.gewinnspiel-und-recht.de _blank external-link-new-window>"Glücks- und Gewinnspielrecht" und <link http: www.gewerblicher-adresshandel.de _blank external-link-new-window>"Recht des Adresshandels".

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