Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Rostock: IDO-Verband kann im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel nicht abmahnen

Dem IDO-Verband  fehlt aktuell die Befugnis, im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel abzumahnen, da er nicht über ausreichend Mitglieder in diesem Marktsegment verfügt (LG Rostock, Urt. v. 02.05.2019 - Az.: 5a HKO 112/18).

Der Beklagte bot gewerblich Nahrungsergänzungsmittel an und warb auf Amazon unzulässig mit bestimmten Aussagen.

Der IDO-Verband  mahnte dies ab und ging, als der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, vor Gericht.

Das LG Rostock wies die Klage ab, da der Verband nicht hinreichend seine Befugnis dargelegt habe, in diesem Marktbereich Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.

Die vorgelegten Nachweise reichten nicht aus, so das Gericht, um zu belegen, dass der IDO-Verband  im Bereich Nahrungsergänzungsmittel über eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern verfüge.

Ausführlich beschäftigt sich das LG Rostock mit den vorgelegten Dokumenten. Einen erheblichen Teil der Beweise lehnt es bereits deswegen ab, weil jede weitere Information zur Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht des jeweils genannten Mitglieds fehlten. Bei mehreren Fällen bezweifeln die Robenträger zudem, dass diese Unternehmer Nahrungsergänzungsmittel anbieten würden.

Da IDO-Verband  nicht  darlegen konnte, dass er zur Verfolgung derartiger Rechtsverstöße befugt ist, wies das Landgericht die Klage ab.

Rechts-News durch­suchen

06. August 2026
Ein Lohnsteuerhilfeverein hat zu weitreichend geworben und muss seine Werbung in Zukunft klarer gestalten.
ganzen Text lesen
05. August 2026
Wer im Online-Shop einen missverständlichen Bestellbutton (Beschriftung "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung") verwendet, handelt wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
05. August 2026
Wer mit Kundenbewertungen für ein Tierarzneimittel wirbt, haftet als Täter für irreführende Aussagen. Eine Haftung wegen „Sich-zu-eigen-Machens“…
ganzen Text lesen
04. August 2026
Ein zwingender Mindermengenzuschlag auf einem Online-Portal ist rechtlich zulässig, sofern er klar gekennzeichnet und leicht auffindbar verlinkt ist.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen