Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil <link http: www.online-und-recht.de urteile unterlassung-von-pflichtangaben-im-impressum-wettbewerbswidrig-4-u-213-08-oberlandesgericht-hamm-20090402.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.04.2009 - Az.: 4 U 213/08) noch einmal bekräftigt, dass es Impressumsverstöße auf Webseiten für abmahnfähig hält.
Im Impressum der Webseite der Beklagten fehlten die Angaben zum Handelsregister und zur Umatzsteuer-IDNr. Die Klägerin mahnte dies ab. Die Beklagte hielt die Verletzung für eine bloße Lappalie, die keinesfalls einen rügbaren Wettbewerbsverstoß begründen könne.
Die Hammer Richter sind dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern haben die Beklagte vielmehr verurteilt.
Es handle sich um keine bloße Bagatelle. Verstöße gegen Verbraucherschutzbestimmungen wie im vorliegenden Fall seien für die Positionierung am Markt für ein Unternehmen durchaus von Relevanz. Denn bei Nichteinhaltung der Impressumsangaben fehle dem Verbraucher unter Umständen der genaue Überblick, an wen er sich wenden müsse, wenn es Probleme gäbe.
Insofern handle es sich nicht um völlig irrelevante Angaben. Die Beklagte sei zur Erstattung der angefallenen Abmahnkosten verpflichtet.