Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG München: Unrichtige Angaben im Impressum von Google Places Profil abmahnbar

Fehlerhafte Impressumangaben sind abmahnfähige Wettbewerbsverstöße, dies gilt auch für ein unrichtiges Impressum in einem Google Places Profil <link http: www.online-und-recht.de urteile falsche-impressumsangaben-im-google-places-profil-koennen-abgemahnt-werden-17-hk-o-5636-11-landgericht-muenchen-20110322.html _blank external-link-new-window>(LG München, Beschl. v. 22.03.2011 - Az.: 17 HK O 5636&11).

Die Impressums-Vorschriften würden nicht nur für die eigene Webseite gelten, sondern auch für andere Orten im Internet, so u.a. auch für das Google Places Profil.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte einen falschen Geschäftssitz angegeben. Hierin liege ein Wettbewerbsverstoß, der gerichtlich verfolgt werden könne.

Bereits in der Grundlagen-Entscheidung aus dem Jahr 2006 hat der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile bundesgerichtshof--20060720.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.07.2006 - Az.: I ZR 228/03) entschieden, dass Impressums-Verstöße grundsätzlich Wettbewerbsverletzungen sind. Nach Ansicht mancher Instanzgerichte ist dennoch nicht jede Zuwiderhandlung verfolgbar. So stuft z.B. das OLG Brandenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-beeintraechtigung-der-mitbewerber-durch-minimalen-impressumsverstoss-6-w-141-09-oberlandesgericht-brandenburg-20090917.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.09.1009 - Az.: 6 W 141/09) die Verfolgung geringfügiger Verstöße als Rechtsmissbrauch ein.

 

Rechts-News durch­suchen

04. Juni 2026
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem…
ganzen Text lesen
03. Juni 2026
Wer online Textilien verkauft, muss das Material direkt vor dem Kauf klar angeben.
ganzen Text lesen
27. Mai 2026
Wer eine Erbpachtwohnung online verkauft, muss Restlaufzeit und Erbbauzins klar im Inserat angeben.
ganzen Text lesen
26. Mai 2026
"Made in Germany" darf nicht auf der Umverpackung eines Desinfektionsmittels stehen, die Angabe der Unternehmenswebseite ist jedoch erlaubt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen