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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Irreführende Werbeaussage "50 Cent Sofort-Rabatt auf den gesamten Einkauf bei Rückgabe von Leergut“

Die Werbeaussage "50 Cent Sofort-Rabatt auf den gesamten Einkauf bei Rückgabe von Leergut“  ist irreführend, wenn der Nachlass faktisch nur dann gewährt wird, wenn der Kunde auch neue Getränke im Laden erwirbt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.03.2020 - Az.: 3 U 86/20).

Die Beklagte betrieb Discount-Supermärkte und warb mit der Aussage

"50 Cent Sofort-Rabatt auf den gesamten Einkauf bei Rückgabe von Leergut“ 

Gewährt wurde der Vorteil im Laden jedoch nur dann, wenn der Kunde bei seinem neuen Einkauf auch Mehrweggetränke erwarb.

Dies stufte das OLG als irreführend ein. Denn auf diese erhebliche tatsächliche Einschränkung werde nicht hingewiesen, sodass eine Täuschung des Verbrauchers vorliege.

Auch wenn es sich lediglich um einen Betrag von 50 Cent handle, sei die Beeinflussung juristisch auch relevant.

Denn gerade im Discounter-Bereich herrsche ein erheblicher Preiskampf, bei dem geringe Preisreduzierungen eingesetzt würden, um Kunden zu gewinnen. So auch im vorliegenden Fall. 

Hinzu komme, dass die Art und Weise des Rabatts ungewöhnlich sei und daher besondere Aufmerksamkeit produziere: Herkömmlicherweise sei nämlich die Pfandrückgabe regelmäßig von Rabattaktionen ausgenommen, da sich die Pfandbeträge für den Händler als durchlaufende Posten darstellt. Eine Gutschrift, die an die Rückgabe von Leergut anknüpfe, sei daher durchaus ungewöhnlich und könne preissensiblen Kunden besonders ansprechen.

Ein Rabatt iHv. 50 Cent sei daher durchaus geeignet, eine erhebliche Zahl von Endverbrauchern zum Aufsuchen der Geschäfte der Beklagten zu veranlassen.

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