Das SG Reutlingen <link http: www.online-und-recht.de urteile werbefotografie-unterliegt-nicht-immer-der-ksk-abgabepflicht-s-14-r-2922-08-sozialgericht-reutlingen-20090319.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.03.2009 - Az.: S 14 R 2922/08) hat entschieden, dass ein Unternehmer, der einen freiberuflichen Werbefotograf beauftragt, nicht automatisch und immer der Künstlersozialabgabepflicht unterliegt.
Eine Pflicht zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) liegt immer dann vor, wenn die Leistung selbständiger Künstler in Anspruch genommen wird. Entscheidende Frage ist dabei stets, wer Künstler ist. Siehe dazu ausführlich unseren Law-Vodcast "<link http: www.law-vodcast.de das-damoklesschwert-der-kuenstlersozialkasse-abgabepflicht-fuer-jedermann _blank>Das Damoklesschwert der Künstlersozialkasse – Abgabepflicht für Jedermann?"
Nach Ansicht des Gerichts seien Werbefotografen nicht pauschal als Künstler anzusehen. Nur wenn sie im Bereich der künstlerischen und kreativen Werbefotografie tätig seien, fielen sie unter die Definition des Künstlerbegriffs. Dazu gehöre beispielsweise, dass derjenige an Kunstausstellungen teilnehme, Mitglied von Künstlervereinen sei oder Auszeichnungen erhalten habe.
Nach Ansicht der Richter seien die Fotografen hier nicht als Künstler einzustufen. Die Bilder seine weder aufwendig gewesen noch stehe der künstlerische Aspekt im Vordergrund. Es handle sich vielmehr lediglich um die Abbildung von kleinen Papp-Verpackungen, die nur in gutem Licht dargestellt werden sollten. Allein die Umsetzung der Lichtführung stelle jedoch noch keinen künstlerischen Anspruch dar.