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Kategorie: Onlinerecht

OLG Braunschweig: Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei zu weit gefasster Unterlassungserklärung

Eine vorformulierte, zu weit reichende Unterlassungserklärung im Rahmen einer Abmahnung führt nicht automatisch zur Rechtsmissbräuchlichkeit des geltend gemachten Anspruchs <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-rechtsmissbraeuchliche-abmahnung-bei-weit-vorformulierter-abmahnung-2-u-36-10-oberlandesgericht-braunschweig-20100901.html _blank external-link-new-window>(OLG Braunschweig, Beschl. v. 01.09.2010 - Az.: 2 U 36/10).

Der Kläger machte außergerichtlich wegen eines Wettbewerbsverstoßes einen Unterlassungsanspruch geltend. Der Abmahnung legte er auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die vom Wortlaut her jedoch weitreichender war als das im Schreiben geltend gemachte Begehren.

Der Beklagte meinte, dies sei ein klares Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten.

Die Richter des OLG Braunschweig teilten diese Ansicht nicht, sondern hielten den Anspruch für begründet.

Der Umstand alleine, dass die beigefügte Unterlassungserklärung zu weitreichend formuliert sei, begründe noch keinen Rechtsmissbrauch. Zwar sei dies ein erstes Indiz, aber noch keine ausreichende Grundlage, um ein missbräuchliches Verhalten sicher anzunehmen.

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