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Kategorie: Onlinerecht

LG Aachen: Keine Weiterführung einer Firma durch Nutzung des früheren Internetauftritts

Das LG Aachen <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-firmenfortfuehrung-durch-weiternutzung-einer-internetplattform-6-s-226-08-landgericht-aachen-20090508.html _blank external-link-new-window>(Urt.  v. 08.05.2009 - Az.: 6 S 226/08) hat entschieden, dass durch die bloße Weiternutzung einer Internetplattform der bisherigen Firma keine Fortführung des Unternehmens erfolgt.

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche geltend. Die ursprüngliche Forderung richtete sich gegen eine GmbH, die wegen Insolvenz aufgelöst wurde. Die Beklagte verwendete das Internet-Portal der GmbH, um ihre Waren zu verkaufen. Die Klägerin meinte nun, die Beklagte führe die Geschäfte der GmbH fort und hafte daher für die Alt-Verbindlichkeiten.

Dies lehnte das LG Aachen ab. Es fehle im vorliegenden Fall an einem äußeren Rechtsschein.

Denn von einer Firmenfortführung könne nicht bereits deswegen gesprochen werden, weil die Beklagte die Internetplattform für die Präsentation und Vorstellung ihrer Produkte nutze. Hierbei handle es sich lediglich um eine besondere Form eines  "Geschäftslokal", in dem die Beklagten nunmehr ihre Waren anbiete.

Nicht jede Bezeichnung, unter der ein Kaufmann auftrete, sei eine Firma. Insbesondere verwendeten Gewerbetreibende häufig werbewirksame Geschäftsbezeichnung. Dies sei der Beklagten auch zuzugestehen, ohne dass sie automatisch für die früheren Verbindlichkeiten der GmbH hafte.

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